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410 CH-BL

§ 15 Gesetz über die Enteignung - 7. Vorbereitende Handlungen

Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
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§ 15 Gesetz über die Enteignung · 7. Vorbereitende Handlungen

1. Handlungen, die zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung beansprucht werden kann, unumgänglich notwendig sind, wie Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen, Vermessungen und Bohrungen, müssen mindestens 5 Tage vor der Vornahme dem Gemeinderat schriftlich angezeigt werden. Dieser setzt die Interessenten davon in Kenntnis. Die vorbereitenden Handlungen dürfen wider den Willen des Eigentümers nur mit Bewilligung des Regierungsrats erfolgen. Dem Gemeinderat bleibt es überlassen, auf welche ortsübliche Art er die Eigentümer von den getroffenen Anordnungen in Kenntnis setzen will.

2. Der Regierungsrat kann, wo es ihm gerechtfertigt erscheint, den Enteigner zu einer angemessenen Sicherheitsleistung verhalten.

3. Für den Schaden aus diesen Handlungen hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten, den im Streitfalle der Präsident des Enteignungsgerichts, unter allfälliger Zuziehung von Sachverständigen, endgültig festsetzt (Art. 15 Bundesgesetz).

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