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CH-BL
§ 14 Gesetz über die Enteignung - 6. Verzicht auf das Enteignungsrecht
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 14 Gesetz über die Enteignung · 6. Verzicht auf das Enteignungsrecht
1. Der Enteigner kann innert 6 Monaten seit der rechtskräftigen Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignung erklären, sofern er nicht schon eine vorzeitige Besitzeinweisung verlangt hat. Auf Begehren des Enteigners kann das Enteignungsgericht die Frist unter Anzeige an den Enteigneten bis auf 12 Monate erstrecken.
2. Der Enteigner hat dem Enteigneten den aus dem Verzicht entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Entschädigungsklage ist beim Enteignungsgericht anzubringen und verjährt innert 6 Monaten nach der Verzichterklärung.
3. Die im Grundbuch eingetragene Verfügungsbeschränkung kann der Enteignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen.