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CH-BL
§ 13 Gesetz über die Enteignung - 5. Ausdehnung der Enteignung auf Begehren des Enteigneten (Art. 12 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 13 Gesetz über die Enteignung · 5. Ausdehnung der Enteignung auf Begehren des Enteigneten (Art. 12 Abs. 1 und 2 Bundesgesetz)
1. Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammengehörenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen.
2. Wird dem Enteigneten dadurch, dass dem Enteigner ein beschränktes dingliches Recht eingeräumt wird, die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstücks verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstücks verlangen.