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CH-BL
§ 12 Gesetz über die Enteignung - h. Schonung der Natur (Art. 9 Bundesgesetz)
Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
§ 12 Gesetz über die Enteignung · h. Schonung der Natur (Art. 9 Bundesgesetz)
1. Naturschönheiten sind so weit als möglich zu erhalten.
2. Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.