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410 CH-BL

§ 12 Gesetz über die Enteignung - h. Schonung der Natur (Art. 9 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
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§ 12 Gesetz über die Enteignung · h. Schonung der Natur (Art. 9 Bundesgesetz)

1. Naturschönheiten sind so weit als möglich zu erhalten.

2. Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.

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