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410 CH-BL

§ 11 Gesetz über die Enteignung - g. Brunnen und Quellen (Art. 10 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
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§ 11 Gesetz über die Enteignung · g. Brunnen und Quellen (Art. 10 Bundesgesetz)

1. Rechte an Brunnen, Quellen und andern Wasserläufen, die für ein Grundstück, eine Wasserversorgung oder eine andere dem allgemeinen Wohl dienende wasserbauliche Anlage unentbehrlich sind, können nur enteignet werden, wenn der Enteigner genügenden Ersatz an Wasser leistet.

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