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410 CH-BL

§ 103 Gesetz über die Enteignung - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 103 Gesetz über die Enteignung · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Im Falle seiner Annahme durch das Volk setzt der Landrat den Tag seines Inkrafttretens fest.

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