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CH-BL
§ 103 Gesetz über die Enteignung - Inkrafttreten
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 103 Gesetz über die Enteignung · Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Im Falle seiner Annahme durch das Volk setzt der Landrat den Tag seines Inkrafttretens fest.