410
CH-BL
§ 101 Gesetz über die Enteignung - Aufhebung widersprechender Bestimmungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 101 Gesetz über die Enteignung · Aufhebung widersprechender Bestimmungen
1. Sofern in geltenden Gesetzen ein Enteignungsverfahren oder Vorteilsbeiträge vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit dieses nicht die Geltung anderer Bestimmungen vorbehält.
2. Vorbehalten bleiben insbesondere auch die besonderen Bestimmungen über die Felderregulierung, über die Umlegung von Baugebieten, über die Bebauungspläne und über das Durchleitungsrecht gemäss § 116 des Baugesetzes vom 15. Mai 1941.