410
CH-BL
§ 100 Gesetz über die Enteignung - Zeitliche Geltung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 100 Gesetz über die Enteignung · Zeitliche Geltung
1. Das Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, für die nach Massgabe des bisherigen Rechts das Schätzungsverfahren noch nicht angehoben ist. Mit Zustimmung beider Parteien können aber auch Enteignungsfälle, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits hängig sind, dem von diesem geregelten Verfahren unterstellt werden.