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410 CH-BL

§ 10 Gesetz über die Enteignung - f. Erhaltung von Kulturland (Art. 8 Bundesgesetz)

Materielles Enteignungsrecht - Zweck und Umfang der Enteignung
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§ 10 Gesetz über die Enteignung · f. Erhaltung von Kulturland (Art. 8 Bundesgesetz)

1. Gehen durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.

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