410
CH-BL
§ 1 Gesetz über die Enteignung
Geltungsbereich
§ 1 Gesetz über die Enteignung
1. Dieses Gesetz findet auf alle Enteignungen Anwendung, die auf dem Gebiete des Kantons vorgenommen werden, mit Ausnahme der Enteignungen, die nach Bundesrecht durchzuführen sind.