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406.12 CH-BL

§ 5 Verordnung über Fuss- und Wanderwege - Übergangsbestimmung

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§ 5 Verordnung über Fuss- und Wanderwege · Übergangsbestimmung

1. Bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten kommunalen Strassennetzpläne werden alle Wanderwege gemäss dem kantonalem Richtplan vom 26. März 2009 dem FWG unterstellt.

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