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406.12 CH-BL

§ 4 Verordnung über Fuss- und Wanderwege - Anerkannte Fachorganisationen

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§ 4 Verordnung über Fuss- und Wanderwege · Anerkannte Fachorganisationen

1. Als anerkannte Fachorganisationen gelten neben den vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation bezeichneten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung auch deren regionale oder kantonale Sektionen, sofern sie seit mindestens 5 Jahren als juristische Person bestehen.

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