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406.12 CH-BL

§ 3 Verordnung über Fuss- und Wanderwege - Aufgaben der Gemeinden

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§ 3 Verordnung über Fuss- und Wanderwege · Aufgaben der Gemeinden

1. Die Gemeinden ergänzen ihre Strassennetzpläne unter Beachtung des kantonalen Richtplans mit den Fuss- und Wanderwegnetzen über das ganze Gemeindegebiet und ihre Strassenreglemente mit den Bestimmungen zu den Fuss- und Wanderwegen.

2. Neben den im Strassengesetz vom 24. März 1986 geregelten Aufgaben obliegt den Gemeinden die Signalisation der Fusswege.

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