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406.12 CH-BL

§ 2 Verordnung über Fuss- und Wanderwege - Aufgaben der Fachstelle

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§ 2 Verordnung über Fuss- und Wanderwege · Aufgaben der Fachstelle

1. Die Fachstelle unterstützt die Gemeinden beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung, namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen und sorgt für die übergeordnete Koordination und Planung der Fuss- und Wanderwegnetze.

2. Die Fachstelle ist zuständig für die Signalisation des Wanderwegnetzes und sie sorgt für den Unterhalt der Signalisation.

3. Die Fachstelle kann für die übergeordnete Planung und die Signalisation der Wanderwege anerkannte Fachorganisationen gemäss § 4 beiziehen.

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