402
CH-BL
§ 4a Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
§ 4a Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
1. Die in § 4 enthaltenen Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die Erschliessung durch ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig ist. Die Bauherren haben an die Investitionskosten angemessene Beiträge zu leisten.