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402 CH-BL

§ 4a Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung

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§ 4a Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung

1. Die in § 4 enthaltenen Grundsätze gelten auch in den Fällen, in denen die Erschliessung durch ein öffentliches Verkehrsmittel notwendig ist. Die Bauherren haben an die Investitionskosten angemessene Beiträge zu leisten.

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