402
CH-BL
§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
§ 4 Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
1. Wird durch das Verkehrspotential eines grossen Bauvorhabens die Kapazität des öffentlichen Strassennetzes wesentlich überschritten und ist deshalb der Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen notwendig, so darf eine Baubewilligung erst erteilt werden, wenn feststeht, dass mit der Inbetriebnahme eines solchen Objektes der erforderliche Ausbau des öffentlichen Strassennetzes abgeschlossen ist. Die Kosten für den Ausbau gehen zu Lasten des Bauherrn.