402
CH-BL
§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
§ 1 Regierungsratsbeschluss betreffend Bauten und Anlagen mit besonders starker Verkehrserzeugung
1. Arealüberbauungen, grosse Einkaufsläden, Betriebszentralen, Lagerhäuser, Industrie- und Dienstleistungsunternehmen, Sportanlagen usw., die übermässig starken Verkehr erzeugen oder anziehen, können in den von den Gemeinden ausgeschiedenen Zonen nur bewilligt werden, wenn die daraus sich ergebenden zusätzlichen Verkehrsbelastungen die Verkehrsströme des öffentlichen Strassennetzes nicht wesentlich beeinträchtigen.