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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 98 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Strassenlinien

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Bau- und Strassenlinien
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§ 98 RBG · Strassenlinien

1. Strassenlinien begrenzen das Gebiet der bestehenden oder projektierten öffentlichen Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsflächen.

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