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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 96 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Baulinien

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Bau- und Strassenlinien
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§ 96 RBG · Baulinien

1. Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

2. Baulinien gehen den Vorschriften über den Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen vor.

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