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§ 95 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Vorschriften über Abstände zu Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen
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§ 95 RBG · Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen

1. Wo die Baulinien nichts anderes vorsehen, gelten folgende Minimalabstände für Bauten

a. an Kantonsstrassen: 5 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 10 m von der Strassenachse;

b. an Gemeindestrassen und Privatstrassen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind und später von der Gemeinde übernommen werden sollen: 4 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 7 m von der Strassenachse;

c. an Schienenwegen: 10 m von der äussersten Geleiseachse; ausgenommen sind Bauten, die mit dem Bahnbetrieb zusammenhängen oder die durch die Schiene erschlossen werden;

d. an öffentlichen Gewässern: der ordentliche Grenzabstand, jedoch mindestens 6 m. Wo keine Parzellengrenze besteht, wird der Abstand von der Oberkante der Uferböschung aus gemessen; ausgenommen sind Bauten im Bereich von Hafenanlagen. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung den Abstand von eingedolten öffentlichen Gewässern;

e. an Waldrändern: 20 m;

f. an Fusswegen und Privatstrassen, die von der Gemeinde nicht übernommen werden: die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden Grenzabstände;

g. an Friedhöfen: 20 m.

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