§ 95 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen
§ 95 RBG · Abstand der Bauten von Verkehrswegen, Wäldern, Gewässern und Friedhöfen
1. Wo die Baulinien nichts anderes vorsehen, gelten folgende Minimalabstände für Bauten
a. an Kantonsstrassen: 5 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 10 m von der Strassenachse;
b. an Gemeindestrassen und Privatstrassen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind und später von der Gemeinde übernommen werden sollen: 4 m von der Strassenlinie, jedoch mindestens 7 m von der Strassenachse;
c. an Schienenwegen: 10 m von der äussersten Geleiseachse; ausgenommen sind Bauten, die mit dem Bahnbetrieb zusammenhängen oder die durch die Schiene erschlossen werden;
d. an öffentlichen Gewässern: der ordentliche Grenzabstand, jedoch mindestens 6 m. Wo keine Parzellengrenze besteht, wird der Abstand von der Oberkante der Uferböschung aus gemessen; ausgenommen sind Bauten im Bereich von Hafenanlagen. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung den Abstand von eingedolten öffentlichen Gewässern;
e. an Waldrändern: 20 m;
f. an Fusswegen und Privatstrassen, die von der Gemeinde nicht übernommen werden: die gegenüber Nachbargrundstücken einzuhaltenden Grenzabstände;
g. an Friedhöfen: 20 m.