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CIHTCRBG
CH-BL
§ 93 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Abgrabungen und Aufschüttungen
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken
§ 93 RBG · Abgrabungen und Aufschüttungen
1. Abgrabungen und Aufschüttungen, die nicht durch eine Stützmauer gesichert sind, dürfen das Nachbargrundstück nicht unzumutbar beeinträchtigen und müssen einen Abstand von 0,6 m zur Grenze einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft kann von dieser Abstandsvorschrift abgewichen werden.
2. Stützmauern, steile Böschungen und sonstige bauliche Anlagen, bei denen eine Absturzgefahr besteht, sind mit den notwendigen Abschrankungen zu versehen. Diese unterliegen nicht den Abstandsvorschriften.