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CIHTCRBG
CH-BL
§ 92 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Stützmauern und Einfriedigungen
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken
§ 92 RBG · Stützmauern und Einfriedigungen
1. Stützmauern und Einfriedigungen, welche die Höhe von 1,2 m nicht übersteigen, dürfen an die Grenze oder mit schriftlicher Zustimmung der Nachbarschaft halbscheidig auf die Grenze gestellt werden.
2. Ohne schriftliche Zustimmung der Nachbarschaft müssen höhere Stützmauern und Einfriedigungen um das doppelte Mass ihrer Überhöhung von der Grenze zurückgestellt werden.
3. Für Stützmauern und Einfriedigungen, die keinen Durchblick gewähren und die Höhe von 2,5 m überschreiten, gelten die Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken.
4. Die Höhe der Stützmauern und Einfriedigungen wird vom tiefer liegenden Terrain gemessen.
5. Für Grünhecken gelten die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.