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CIHTCRBG
CH-BL
§ 91 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gebäudeabstand
Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken
§ 91 RBG · Gebäudeabstand
1. Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude.
2. Bei Bauten auf demselben Grundstück ist er in gleicher Weise einzuhalten, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge, sofern es sich nicht um eingeschossige, unbewohnbare Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe und Kleinbauten handelt.
3. Vorbehalten bleiben die Brandschutzabstände gemäss der Gesetzgebung über die Brand- und Naturgefahrenprävention.