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§ 90 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Grenzabstände

Allgemeine Bauvorschriften - Abstände und Baulinien - Abstandsvorschriften zwischen Nachbargrundstücken
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§ 90 RBG · Grenzabstände

1. Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. Fassadenüberragende Gebäudeteile nach § 53 RBV gelten als für die Ermittlung der projizierten Fassadenlinie unbedeutend vorspringende Gebäudeteile.

2. Fassadenabschnitte mit oder ohne Öffnung müssen entsprechend ihrer Länge (Fassadenlänge FL) und Geschosszahl (GZ) folgende Grenzabstände in Metern gegenüber Nachbargrundstücken einhalten

| | GZ 1 | GZ 2 | GZ 3 | GZ 4 | GZ 5 |

| --- | --- | --- | --- | --- | --- |

| FL bis 6 m | 2,0 | 2,5 | 3,0 | 3,5 | 4,0 |

| FL über 6 m bis 12 m | 2,5 | 3,0 | 4,0 | 5,0 | 6,0 |

| FL über 12 m bis 24 m | 3,0 | 4,0 | 5,5 | 7,0 | 8,5 |

| FL über 24 m bis 36 m | 3,0 | 5,0 | 7,0 | 9,0 | 11,0 |

3. Für weitergehende Längen- und Geschosszahlen von Gebäuden wird der Grenzabstand von der Baubewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festgelegt.

4. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Einzelheiten über die Berechnung der Grenzabstände und bestimmt den Abstand unterirdischer Bauten.

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