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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 9 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Kantonaler Richtplan

Raumplanung - Kantonsplanung - Kantonale Richtplanung
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§ 9 RBG · Kantonaler Richtplan

1. Der kantonale Richtplan zeigt

a. den Stand der Koordination aller wesentlichen raumwirksamen Tätigkeiten von Bund, Kanton und Gemeinden, soweit sie das Kantonsgebiet betreffen;

b. die wesentlichen Bestandteile der künftigen räumlichen Ordnung des Kantonsgebietes, die als Vorgaben für die Regelung der Nutzung des Bodens (Nutzungsplanung) festgelegt werden.

2. Der kantonale Richtplan dient als Grundlage und Rahmen für die Planungen der Gemeinden und der Regionen sowie für die Nutzungsplanung des Kantons.

3. Der kantonale Richtplan ist für die Behörden verbindlich.

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