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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 89 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Nutzungsumlagerung

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzung der Grundstücke
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§ 89 RBG · Nutzungsumlagerung

1. Sofern eine Überbauungsziffer in Kombination mit einer Ausnützungsziffer nach § 18 RBG vorgesehen ist, können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten, wobei von der Überbauungsziffer abgewichen werden kann.

2. Die Gemeinden regeln in den Zonenvorschriften die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung.

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