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CIHTCRBG
CH-BL
§ 89 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Nutzungsumlagerung
Allgemeine Bauvorschriften - Nutzung der Grundstücke
§ 89 RBG · Nutzungsumlagerung
1. Sofern eine Überbauungsziffer in Kombination mit einer Ausnützungsziffer nach § 18 RBG vorgesehen ist, können die Gemeinden eine Nutzungsumlagerung gestatten, wobei von der Überbauungsziffer abgewichen werden kann.
2. Die Gemeinden regeln in den Zonenvorschriften die Voraussetzungen für die Nutzungsumlagerung.