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§ 88 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Nutzungsübertragung

Allgemeine Bauvorschriften - Nutzung der Grundstücke
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§ 88 RBG · Nutzungsübertragung

1. Die Gemeinden können in den Zonenvorschriften die Übertragung nicht beanspruchter baulicher Nutzung auf benachbarte Grundstücke vorsehen.

2. Die Übertragung erfolgt durch die Bestellung von Dienstbarkeiten, die nur mit Zustimmung der Baubewilligungsbehörde gelöscht werden können.

3. Gemeinden, welche die Nutzungsübertragung gestatten, haben einen nach Grundstücken geführten Ausnützungskataster anzulegen, der Auskunft über die grundstückseigene und die erworbene bzw. übertragene Ausnützung gibt.

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