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§ 85 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Selbsterschliessung

Allgemeine Bauvorschriften - Baureife der Grundstücke
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§ 85 RBG · Selbsterschliessung

1. Die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer können die Erschliessungsanlagen selber projektieren und erstellen, wenn

a. der kommunalen Erschliessungsplanung entsprechende Projekte vorliegen, die von der Gemeinde oder, sofern Gemeindereglemente dies vorsehen, vom Gemeinderat genehmigt worden sind;

b. die in den Erschliessungsreglementen enthaltenen Vorgaben erfüllt sind;

c. ein von der Gemeinde genehmigter öffentlichrechtlicher Vertrag über die weiteren Modalitäten wie Zeitpunkt und Übernahme von Rechten und Pflichten durch das Gemeinwesen, Anschlussmöglichkeiten und Mitfinanzierung der Nachbarn, Enteignungsfragen u.a. vorliegt.

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