§ 84 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Vorfinanzierung der Erschliessung
§ 84 RBG · Vorfinanzierung der Erschliessung
1. Die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen können die Kosten für die Projektierung und Erstellung von Erschliessungsanlagen vorfinanzieren, wenn
a. der kommunalen Erschliessungsplanung entsprechende Projekte vorliegen, die von der Gemeinde oder, sofern Gemeindereglemente dies vorsehen, vom Gemeinderat genehmigt worden sind;
b. ein von der Gemeinde genehmigter öffentlichrechtlicher Vertrag über die Finanzierung vorliegt;
c. die Kredite für die Rückfinanzierung bewilligt sind.
2. Auf die Kredite für die Rückfinanzierung kann verzichtet werden, wenn
a. die Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümer von Anfang an auf die Rückerstattung verzichten oder
b. im Vertrag festgelegt wird, dass eine Rückerstattung erst erfolgt, falls die Gemeinde die Kredite später bewilligt.