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§ 83 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Baureife

Allgemeine Bauvorschriften - Baureife der Grundstücke
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§ 83 RBG · Baureife

1. Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.

2. Baureif ist ein Grundstück, wenn es nach Lage, Form und Beschaffenheit für die Überbauung geeignet und erschlossen ist.

3. Ein Grundstück ist erschlossen, wenn

a. die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitungen vorhanden sind bzw. so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist oder

b. die Erschliessungsanlagen gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden.

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