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CIHTCRBG
CH-BL
§ 82 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Rückerstattung
Enteignung und Eigentumsbeschränkungen - Eigentumsbeschränkungen
§ 82 RBG · Rückerstattung
1. Wird die Eigentumsbeschränkung vor Ablauf von 10 Jahren rechtskräftig aufgehoben oder wesentlich gemildert, so kann von der jeweiligen Eigentümerin bzw. vom jeweiligen Eigentümer eine angemessene Rückerstattung verlangt werden.
2. Die Rückerstattung ist vom Gemeinwesen, das die Entschädigung bezahlt hat, beim Enteignungsgericht innert 6 Monaten seit der Aufhebung oder Milderung der Eigentumsbeschränkung geltend zu machen.