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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 81 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung

Enteignung und Eigentumsbeschränkungen - Eigentumsbeschränkungen
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§ 81 RBG · Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung

1. Innert 6 Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann das betroffene Gemeinwesen anstelle der Bezahlung der Entschädigung die Eigentumsbeschränkung aufheben.

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