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CIHTCRBG
CH-BL
§ 81 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung
Enteignung und Eigentumsbeschränkungen - Eigentumsbeschränkungen
§ 81 RBG · Verzicht auf die Eigentumsbeschränkung
1. Innert 6 Monaten, nachdem der Entscheid über die Entschädigung in Rechtskraft erwachsen ist, kann das betroffene Gemeinwesen anstelle der Bezahlung der Entschädigung die Eigentumsbeschränkung aufheben.