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CIHTCRBG
CH-BL
§ 80 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Umwandlung in eine Enteignung
Enteignung und Eigentumsbeschränkungen - Eigentumsbeschränkungen
§ 80 RBG · Umwandlung in eine Enteignung
1. Kommt die Eigentumsbeschränkung einer Enteignung gleich und ist sie für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer unzumutbar, können diese beim Enteignungsgericht die Enteignung verlangen (Heimschlagsrecht).
2. Der gleiche Anspruch steht sowohl der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer als auch dem Gemeinwesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als 2/3 des Verkehrswertes des ursprünglichen, ungeschmälerten Rechtes ausmacht.
3. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Ausdehnung der Enteignung.