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§ 79 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Anmerkung im Grundbuch

Enteignung und Eigentumsbeschränkungen - Eigentumsbeschränkungen
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§ 79 RBG · Anmerkung im Grundbuch

1. Bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist die Auszahlung von Entschädigungen und deren Betrag im Grundbuch anzumerken.

2. Die Anmeldung dieser Anmerkung beim Grundbuchamt obliegt dem entschädigungspflichtigen Gemeinwesen.

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