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CIHTCRBG
CH-BL
§ 77 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Gewährung des Enteignungsrechtes
Enteignung und Eigentumsbeschränkungen - Enteignungen
§ 77 RBG · Gewährung des Enteignungsrechtes
1. Mit dem rechtskräftigen Erlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne) wird dem planenden Gemeinwesen auch das Enteignungsrecht für die darin vorgesehenen Werke gewährt.
2. Das planende Gemeinwesen kann in der Nutzungsplanung das Enteignungsrecht an Dritte übertragen, welche in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe ein Werk realisieren.