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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 76 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Verhältnis zum Enteignungsgesetz

Enteignung und Eigentumsbeschränkungen - Allgemeine Bestimmungen
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§ 76 RBG · Verhältnis zum Enteignungsgesetz

1. Soweit dieses Gesetz über Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, keine abweichenden Vorschriften aufstellt, gelten die Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes.

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