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CIHTCRBG
CH-BL
§ 74 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Begriff und Voraussetzungen
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Grenzmutationen
§ 74 RBG · Begriff und Voraussetzungen
1. Mit der Grenzmutation werden
a. die Grenzen zwischen Grundstücken durch Vereinbarung neu festgelegt,
b. Grundstücke einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers vereinigt oder
c. ein Grundstück einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers in mehrere Grundstücke aufgeteilt.
2. Durch Grenzmutationen darf kein Zustand herbeigeführt werden, welcher der Nutzungsplanung und den Bauvorschriften widerspricht.
3. Der Regierungsrat regelt in der Verordnung, in welchen Fällen Grenzmutationen der Bewilligung einer kantonalen Behörde bedürfen.
4. Auflagen, die mit der Mutationsbewilligung verbunden werden, sind auf Anmeldung der Bewilligungsbehörde hin im Grundbuch anzumerken.