Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
400 CIHTCRBG CH-BL

§ 70 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Genehmigung und Eintrag im Grundbuch

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (173 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 70 RBG · Genehmigung und Eintrag im Grundbuch

1. Der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

2. Auf Antrag der Vollzugskommission kann der Regierungsrat eine Teilgenehmigung aussprechen, wenn die betreffenden Grundstücke in einem Gebiet liegen, welches durch hängige Einsprachen nicht berührt wird.

3. Der genehmigte Neuzuteilungsplan bildet den Rechtsgrundausweis für die Eintragung des neuen Besitzstandes in das Grundbuch.

← § 69 RBG Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Geltungsbereich § 71 RBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →