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CIHTCRBG
CH-BL
§ 70 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Genehmigung und Eintrag im Grundbuch
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
§ 70 RBG · Genehmigung und Eintrag im Grundbuch
1. Der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2. Auf Antrag der Vollzugskommission kann der Regierungsrat eine Teilgenehmigung aussprechen, wenn die betreffenden Grundstücke in einem Gebiet liegen, welches durch hängige Einsprachen nicht berührt wird.
3. Der genehmigte Neuzuteilungsplan bildet den Rechtsgrundausweis für die Eintragung des neuen Besitzstandes in das Grundbuch.