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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 7 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Information und Mitwirkung der Bevölkerung

Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 RBG · Information und Mitwirkung der Bevölkerung

1. Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden des Kantons und der Gemeinden machen die Entwürfe zu den Richt- und Nutzungsplänen öffentlich bekannt.

2. Die Bevölkerung kann Einwendungen erheben und Vorschläge einreichen, welche bei der weiteren Planung berücksichtigt werden, sofern sie sich als sachdienlich erweisen.

3. Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.

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