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§ 6a Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Vorprüfung

Raumplanung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 6a RBG · Vorprüfung

1. Die Gemeinden sowie die Regionalverbände gemäss § 13a können ihre Planungen vor der Beschlussfassung dem Kanton zur Vorprüfung unterbreiten.

2. Der Vorprüfungsbericht umfasst die wesentlichen Aspekte und weist insbesondere auf diejenigen Punkte der Planung hin, die voraussichtlich nicht genehmigungsfähig sind.

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