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CIHTCRBG
CH-BL
§ 67 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Bereinigung der Rechte und Lasten
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
§ 67 RBG · Bereinigung der Rechte und Lasten
1. Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vor- und Anmerkungen können aufgehoben, geändert oder auf neue Grundstücke verlegt werden. Für die Ordnung der Grundpfandverhältnisse finden die vom Schweizerischen Zivilgesetzbuchs für die Güterzusammenlegung aufgestellten Bestimmungen Anwendung (Art. 802 ff. ZGB).
2. Die Bereinigung der Rechte und Lasten ist Bestandteil der Neuzuteilung.