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CIHTCRBG
CH-BL
§ 66 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Massgebender Wert
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
§ 66 RBG · Massgebender Wert
1. Für die Bewertung der an der Baulandumlegung beteiligten Grundstücke ist der Verkehrswert massgebend.
2. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswertes ist die Auflage des Neuzuteilungsplanes.