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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 66 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Massgebender Wert

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
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§ 66 RBG · Massgebender Wert

1. Für die Bewertung der an der Baulandumlegung beteiligten Grundstücke ist der Verkehrswert massgebend.

2. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswertes ist die Auflage des Neuzuteilungsplanes.

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