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§ 65 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Flächen für den Gemeinbedarf

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
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§ 65 RBG · Flächen für den Gemeinbedarf

1. Flächen für Verkehrsanlagen, die der Erschliessung der einzelnen Grundstücke im Umlegungsgebiet dienen und Kinderspielplätze, die den Bedürfnissen der Bevölkerung im Umlegungsgebiet dienen, sind entweder dem Gemeinwesen entschädigungslos abzutreten oder unentgeltlich als Anmerkungsgrundstücke auszuscheiden.

2. Zu den Verkehrsanlagen zählen insbesondere die Strassen sowie die gemäss Strassengesetz dazugehörenden Anlagen.

3. Weitergehende Abtretungen für Flächen des Gemeinbedarfs hat das Gemeinwesen voll zu entschädigen.

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