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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 64 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Wertausgleich

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Durchführung der Baulandumlegung
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§ 64 RBG · Wertausgleich

1. Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind in Geld auszugleichen.

2. Dinglich Berechtigten, welchen aus der Baulandumlegung ein besonderer Nutzen erwächst, kann ein angemessener Vorteilsausgleich auferlegt werden. Erwächst ihnen ein besonderer Nachteil, werden sie entschädigt.

3. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Anteil an der Verteilungsfläche nicht ausreicht, um ein Grundstück zu bilden, welches sich zur zonen- oder quartierplanmässigen Überbauung eignet, haben keinen Anspruch auf Neuzuteilung von Land. Sie erhalten stattdessen volle Entschädigung in Geld.

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