§ 63 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Neuzuteilung
§ 63 RBG · Neuzuteilung
1. Neu zugeteilt werden die eingebrachten Flächen nach Abzug der benötigten Flächen für den Gemeinbedarf wie Verkehrsanlagen, Spielplätze, Freizeitanlagen und weitere, den gemeinsamen Bedürfnissen des Umlegungsgebietes dienenden Anlagen (Verteilungsfläche).
2. Wer an der Baulandumlegung beteiligt ist, erhält aus der Verteilungsfläche seinen Anspruch, der nach Lage und Wert dem eingebrachten Land annähernd entspricht (Realersatzprinzip).
3. Der Abzug an benötigten Flächen für den Gemeinbedarf erfolgt im Verhältnis der eingebrachten Fläche oder des eingebrachten Wertes.
4. Massgebend für die Neuzuteilung sind
a. ein rechtskräftiger Strassennetzplan;
b. eine rechtskräftige Nutzungsplanung;
c. die rechtsgültigen Daten der amtlichen Vermessung;
d. die Eintragung im Grundbuch;
e. die wertbestimmenden Faktoren wie Baugrund, Vorzugslage oder besondere Investitionen.