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CIHTCRBG
CH-BL
§ 60 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Teilnahmepflicht und Anmerkung im Grundbuch
Baulandumlegung und Grenzmutationen - Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
§ 60 RBG · Teilnahmepflicht und Anmerkung im Grundbuch
1. Durch den Beschluss der Baulandumlegung werden die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstücke innerhalb des Umlegungsperimeters liegen, zur Teilnahme an der Umlegung verpflichtet.
2. Der Einbezug der Grundstücke in den Umlegungsperimeter wird im Grundbuch angemerkt.