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§ 58 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Einleitungsbeschluss

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Einleitung des Umlegungsverfahrens und Festlegung des Perimeters
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§ 58 RBG · Einleitungsbeschluss

1. Der Gemeinderat leitet das Umlegungsverfahren unverzüglich ein, wenn

a. eine oder mehrere Grundeigentümerinnen bzw. ein oder mehrere Grundeigentümer oder

b. der Regierungsrat es beantragen, oder

c. er es selbst als zweckmässig erachtet.

2. Der Beschluss, eine Baulandumlegung einzuleiten, kann nur zusammen mit dem Umlegungsperimeter angefochten werden.

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