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400 CIHTCRBG CH-BL

§ 57 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Information

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Grundsätze der Baulandumlegung
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§ 57 RBG · Information

1. Der Gemeinderat informiert die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer frühzeitig über Ziel und Ablauf der Baulandumlegung.

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