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§ 55 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Zweck

Baulandumlegung und Grenzmutationen - Grundsätze der Baulandumlegung
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§ 55 RBG · Zweck

1. Mit der Baulandumlegung wird die bestehende Parzellenordnung auf die Nutzungsplanung abgestimmt.

2. Grundstücke sind in der Weise neu zu bilden, dass sie sich in Lage, Form und Grösse für eine recht- und zweckmässige bauliche Nutzung eignen.

3. Die Baulandumlegung dient insbesondere

a. zur Realisierung der rechtskräftigen Nutzungsplanung;

b. als Begleitmassnahme zur Nutzungsplanung, etwa bei der Nutzungskonzentration im Teilzonen- oder Quartierplanverfahren;

c. zur Erschliessung von Land für Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten;

d. zur Erneuerung von bereits bestehenden Quartieren;

e. zur Ausscheidung von Land für Werke und Anlagen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erstellt werden sollen.

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