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§ 53 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) - Planungszonen

Raumplanung - Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Raumplanung
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§ 53 RBG · Planungszonen

1. Während der Zeit, in welcher der Erlass oder die Änderung von Richt- und Nutzungsplänen und den dazugehörigen Reglementen vorbereitet wird, können Planungszonen für das ganze Gemeindegebiet, Teile davon oder einzelne Parzellen beschlossen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung der laufenden Planung verunmöglichen oder erschweren könnten.

2. Der Beschluss über die Planungszonen umschreibt, welche baubewilligungspflichtigen Vorkehren während der Dauer der Planungszone zu unterlassen sind.

3. Das Verfahren für den Erlass der Planungszonen ist wie folgt geregelt

a. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Planungszonen, soweit sie der Sicherung und Durchführung der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung dienen. Der Gemeinderat erlässt Planungszonen zur Sicherung und Durchführung der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung.

b. Der Erlass der Planungszonen ist öffentlich bekanntzumachen und den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten schriftlich mitzuteilen.

c. Gegen die Planungszone kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

4. Planungszonen dürfen für die Dauer von 5 Jahren erlassen werden.

5. Planungszonen sind

a. * im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) einzutragen;

b. * mit Rechtskraft der zu sichernden Planung oder nach Ablauf von 5 Jahren aufzuheben und aus dem ÖREB-Kataster wieder zu löschen.

6. Für Planungszonen gilt der ÖREB-Kataster als amtliches Publikationsorgan.

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